Der Bundesrat ordnet rigidere Corona-Massnahmen an

Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 neue einschneidende Massnahmen gegen das Corona Virus Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 neue einschneidende Massnahmen gegen das Corona Virus beschlossen. Diese Regelungen betreffen auch unsere Sportarten Judo und Ju-Jitsu. Sie gelten ab Mitternacht und sind vorerst unbefristet 

Angesichts der steigenden Corona-Fallzahlen und der sich zuspitzenden Situation hat der Bundesrat rigidere Massnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus angeordnet. Diese treten ab Mitternacht vom 28. auf den 29. Oktober 2020 für vorerst unbestimmte Zeit in Kraft. 

Der Trainingsbetrieb von Judo und Ju-Jitsu als Kontaktsportarten sind verboten. Die Trainings für Kinder unter 16 Jahren sind aber weiterhin erlaubt.  

Es dürfen auch vorerst keine sportlichen Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen erfolgen. Der SJV hat vorher schon alle seine Anlässe wie Turniere, Meisterschaften, Lager, Kurse, Prüfungen etc abgesagt. 

Es gilt aber zu beachten, dass einige kantonale Behörden noch rigidere Massnahmen als der Bundesrat verordnet haben, e.g. in einigen Kantonen ist der Trainingsbetrieb auch für Kinder untersagt. 


Für den Leistungssport sind noch Abklärungen mit Swiss Olympic im Gange. Die entsprechenden Athleten, Leistungszentren und das Personal des Leistungssportes werden noch informiert. 
 
Der heutige Entscheid des Bundesrates löst einschneidende Wirkungen auf den Schweizer Judo und Ju-Jitsu Sport aus. Positiv ist sicherlich, dass der Trainingsbetrieb für Kinder bis 16 Jahren nicht vom Bundesrat verboten wurde.  
 
Der SJV ist im Kontakt mit Swiss Olympic, damit die ersuchten Gelder aus dem Stabilisierungspaket so bald aus möglich ausbezahlt werden. Wir informieren über die nächsten Schritte sobald als möglich. 
 
Haltet euch bitte strikt an die behördlichen Vorgaben und leistet euren Beitrag zur Eindämmung der Verbreitung des Virus. Nur so kommen wir möglichst schadlos und schnell durch diese herausfordernde Zeit. 
 
Bitte bleibt gesund.

SJV